Vereinssatzung

Trägerverein TopSportVereine Metropolregion Hamburg e.V.

§ 1 Name des Trägervereins: "TopSportVereine Metropolregion Hamburg e.V." (TSpV)

Sitz ist Hamburg

Der Verein wird (ist) im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur in der Metropolregion Hamburg.
  3. Der Verein verfolgt das Ziel, Sport, Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur in der Metropolregion Hamburg zu fördern und Veranstaltungen und Maßnahmen zu organisieren. Hierfür kann der Verein eigene Zweckbetriebe schaffen, die dem Ziel der Sportförderung dienen.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
  • Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen,
  • sportliche Angebote zur Förderung der Gesundheit
  • Organisation von Vorträgen, Tagungen und Symposien
  1. Der Verein versteht sich als Interessengemeinschaft der Mitglieder der TSpV
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Selbstständigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke in der Metropolregion Hamburg verwandt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jeder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige Großverein der Metropolregion Hamburg werden, der die Interessen der TSpV anerkennt und deren Rahmenbedingungen erfüllt, sowie sich den bisherigen Beschlüssen unterwirft, Mitglied im Hamburger Sportbund oder einem Hamburger Sportfachverband ist und sich aktiv an der demokratischen Sport- und Kulturarbeit in der Metropolregion Hamburg beteiligt. Die Mitgliedschaft im Dach- oder Spitzenverband ist von der Gemeinnützigkeit desselben unabhängig. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff Abgabenordnung nicht mehr erfüllt.

2) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt jedes Mitglied die Satzung an. Bei Ablehnung des Aufnahmebegehrens kann die Mitgliederversammlung der TSpV angerufen werden.

3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

4) Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen des Trägervereins verstößt oder diesem Schaden zufügt, kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5) Für die Mitgliedschaft im Trägerverein der TSpV wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung (MV) diskutiert und beschließt die Grundlinien des Arbeitsprogramms des Vereins. Der Vorstand ist an diese Beschlüsse gebunden.

2) Die MV wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen eingeladen. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche MV einzuberufen. Einladungen gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an seine letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.

3) Die MV ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Anstehende Satzungsänderungen sind in der Einladung explizit anzugeben.

5) Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme ist jeder Mitgliedsverein. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Vereine übertragen werden.

6) Die MV beschließt über
– die Zusammensetzung des Vorstands
– die Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen
– den Haushaltsplan
– die Beitragshöhe
Die MV kann mit Mehrheit weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Ausgenommen bleiben Satzungsänderungen, Wahlen zum Vorstand und die Auflösung des Vereins.

7) Der MV sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie wählt bis zu zwei RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen und der MV über das Ergebnis zu berichten.

8) Beschlüsse der MV sind unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 6 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mind. drei bis max. fünf gleichberechtigten Vertretern, die aus ihrer Mitte einen als Sprecher berufen.

2) Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Patt-Situationen gibt die Stimme des Sprechers den Ausschlag.
Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und den Mitgliedern in angemessener Frist zur Kenntnis zu geben.

4) Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 7 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäße MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.

2) Kann der Auflösungsbeschluss deshalb nicht gefasst werden, weil an der MV nicht die nach Nr. 1 nötige Zahl von Mitgliedern teilnimmt, so beruft der Vorstand eine neue MV ein, die wenigstens vier Wochen nach der ersten MV stattzufinden hat. Diese kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die selbst steuerbegünstigten Mitgliedervereine -soweit dem keine Forderungen des Trägervereins gegenüber stehen-, mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.

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beschlossen am 08.06.2022
Vereinsregister: VR 19705 , Hamburg